AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baltic Sea Yacht Events GmbH & Co . KG (Vercharterer)

§ 1   Vertragspartner

Der Chartervertrag wird zwischen dem Charterer und der Baltic Sea Yacht Events GmbH & Co. (Vercharterer) geschlossen und besteht aus dem unterzeichneten Chartervertrag in Textform. Erst durch Unterzeichnung der Vertragsparteien erlangt der Chartervertrag seine Wirksamkeit.

 

§ 2   Pflichten des Vercharterers

Die für den Reisezeitraum gebuchte Yacht/Jetski/Schwimmauto wird dem Charterer sauber, funktionstüchtig und seetüchtig übergeben. Dies gilt auch für die gegebenenfalls mit gebuchten Extras. Im Charterpreis inkludiert ist die Nutzung der Yacht/Jetski/Schwimmauto, die Ausrüstung (inklusive der Sicherheitsausrüstung) sowie eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Übergabe der Yacht/Jetski/Schwimmauto erfolgt zum jeweilig vereinbarten Charterbeginn und im vereinbarten Hafen. Für Verspätungen des Charterers zur vereinbarten Übergabe trägt der Charterer selbst das volle Risiko und kann gegenüber dem Vercharterer keine Ansprüche für zeitliche Verschiebungen oder finanzielle Erstattungen geltend machen. Gleiches gilt, wenn seitens des Charterers die Yacht/Jetski/Schwimmauto vorzeitig zurückgegeben wird.

 

§ 3   Pflichten und allgemeine Obliegenheiten des Charterers und aller Crewmitglieder

  1. Der Charter, Schiffsführer und alle Crewmitglieder bestätigen die Grundsätze der guten Seemannschaft zu kennen, zu beherrschen und in jedem Fall einzuhalten. Sie bestätigen die Yacht/Jetski/Schwimmauto im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation  so zu verhalten, als sei die Yacht/Jetski/Schwimmauto seine eigene.
  2. Die Yacht/Jetski/Schwimmauto ohne schriftliche Zustimmung des Vercharterers nicht an Dritte zu übergeben oder weiter zu vermieten.
  3. Nachtfahrten sind zu meiden und nur falls nötig mit besonderer Vorsicht durchzuführen. Lassen sich Nachtfahrten nicht vermeiden, muss trotz aller Einschränkungen eine sichere Fahrt gewährleistet werden. Nachtfahrten mit dem Jetski sind grundsätzlich untersagt.
  4. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen Logbuch zu führen.
  5. Die Teilnahme an einer Regatta oder ähnlichen Veranstaltungen, sowie das Schleppen von anderen Fahrzeugen (außer im Seenotfall) ist grundsätzlich untersagt.
  6. Unabhängig davon, ob Charterer und Schiffsführer personengleich sind, so ist in jedem Fall den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Dies gilt auch und für alle weiteren Crewmitglieder.
  7. Keine weiteren Personen an Bord zu nehmen, als im Chartervertrag vereinbart.
  8. Das Mitnehmen von Tieren auf der Yacht/Jetski/Schwimmauto ist grundsätzlich untersagt.
  9. Unter Deck und im Salon der Yacht besteht absolutes Rauchverbot. Im Außenbereich ist es unter Beachtung der Wind- und Wetterverhältnisse auf eigenes Risiko gestattet. Für etwaige Verunreinigungen oder Folgeschäden haftet der Charterer. Zum Erhalt und aus Respekt vor der Natur ist jegliche Entsorgung von Müll im Wasser strengstens untersagt.
  10. Die in dem entsprechenden Revier geltenden Vorschriften und Gesetze einzuhalten. An- und Abmeldungen beim Hafenmeister ordnungsgemäß vorzunehmen und gegebenenfalls bei Grenzübertritten vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren.
  11. Alle gesetzlichen Bestimmungen im In- und Ausland zu beachten und einzuhalten (siehe Hafenhandbuch etc.).
  12. Der Charterer bestätigt, dass er selbst oder einer von ihm namentlich benannter Skipper ausreichend Erfahrung im Führen einer Yacht/Segelkatamarans/Schwimmautos hat und alle dafür geforderten Befähigungsnachweise (z. Bsp. SKS, SSS, SHS) besitzt und an Bord mit sich führt. Der Charterer versichert, im Besitz der nautischen und seemännischen Kenntnisse zum Befahren des vorgesehenen Seegebietes zu sein. Des Weiteren sich vor Törnbeginn über die örtlichen Gegebenheiten (z. Bsp. Strömungen, veränderte Wasserstände bei starkem Wind) des Fahrgebietes eingehend informiert hat.
  13. Bei Windvorhersagen von mehr als 6 Beaufort (Beaufortskala) ist dem Charterer das Verlassen des Hafens mit der Yacht/Jetski/Schwimmauto untersagt. Die Törnplanung ist so vorzunehmen, dass auch bei schlechter Wetterlage, der vereinbarte Rückgabeort rechtzeitig und sicher erreicht werden kann. Sollte dies nicht möglich sein ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren.
  14. Bei der Nutzung des Jetski versichert der Charterer dem Vercharterer, dass er alle notwendigen Dokumente (z.Bsp. Seeschein, SKS,) aktuell besitzt, rechtmäßig ein Jetski im entsprechenden Revier fahren darf und diese mit sich führt. Der Charterer des Jetski hat sich mit den Befahrens- und Ausweichregeln sowie allen weiteren gesetzlichen Bestimmungen/Vorschriften vollumfänglich informiert und versichert dem Vercharterer sich uneingeschränkt daran zu halten. Der Charterer bestätigt dies mit der Unterschrift auf dem Chartervertrag. Für etwaige Mißachtungen des Charterers egal welcher Art, trägt er selbst vollumfänglich die Kosten, die Haftung und die juristische Verantwortung. 
  15. Die Yacht/Jetski/Schwimmauto darf grundsätzlich nicht zum Personen- oder Warentransport genutzt werden.
  16. Keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren und keine undeklarierten oder zollpflichtigen Waren mitzuführen.
  17. Keine Veränderungen an der Yacht/Jetski/Schwimmauto oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
  18. Nicht mehr Bargeld oder sonstige Wertgegenstände als gesetzlich zugelassen mit sich zu führen. Auch die entsprechenden Vorschriften bei Grenzübertritt sind zu beachten.
  19. Im Falle einer Havarie nur mit der eigenen Leine schleppen zu lassen und über Abschlepp- und/oder Bergungskosten keinerlei Vereinbarungen zu treffen.

Sollten vorgenannte Pflichten und allgemeine Obliegenheiten nicht eingehalten werden, so haftet der Charterer für alle daraus entstehenden Folgen in vollem Umfang und kommt für alle Kosten- und Schadensersatzforderungen auf.

 

§ 3 a   Besondere Obliegenheiten

Bei Havarien, Kollisionen, Schäden und/oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen obliegt dem Charterer u.a. folgendes:

  1. unverzüglich sach- und fachgerechte Schadensbehebung von normalem Materialverschleiß bis 200,00 € nach Rücksprache mit dem Vercharterer durchzuführen bzw. zu veranlassen. Für die spätere Rückerstattung vom Vercharterer ist die Vorlage einer originalen Rechnung bzw. Quittung zwingend notwendig. Bei etwaigen Kosten für solche Reparaturen, die den Wert von 200,00 € übersteigen, ist in jedem Fall die Zustimmung des Vercharterers einzuholen. Alle getauschten „Altteile“ müssen aufgehoben werden und bei der Rückgabe der Yacht/Jetski an den Vercharterer übergeben werden.
  2. Für etwaige Schäden an der Yacht/Jetski oder an Personen, fertigt der Charterer ein Schriftstück darüber an (Schadens- bzw. Unfallbericht ggf. mit Schadens- oder Unfallskizze) und sorgt für eine handschriftliche Bestätigung durch einen Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar oder ähnlicher Personen. 
  3. Bei Havarie, Verlust, Beschlagnahme, Behinderung durch Dritte, Manövrierunfähigkeit oder vorhersehbarer Verspätung des Schiffes/Jetski, ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren.
  4. Der Charterer hat die Pflicht alles zu unternehmen, um Schäden und Folgeschäden zu verhindern und/oder zu mindern. In diesem Zusammenhang in Absprache mit dem Vercharterer, Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und gegebenenfalls in Vorkasse zu gehen.
  5. Sollten Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes/Jetski durch den Charterer schuldhaft verursacht sein, so haftet er für alle Schäden und Folgeschäden gegenüber dem Vercharterer
  6. Bis zur Rückgabe der Yacht/Jetski, gilt der Chartervertrag als verlängert, mit der zusätzlichen Verpflichtung der  Gebührenzahlung durch den Charterer. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
  7. Bei Schäden die unterwegs nicht zu beheben sind, wird der Charterer angehalten (nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Vercharterer) vorzeitig zurückzukehren.

 

§ 3 b   weitere Kosten, Reparaturen, Servicearbeiten und Motorenstunden

Liegeplatzgebühren, Durchfahrtsgebühren, Straf-, Verwarnungsgelder oder ähnliches gehen vollständig zu Lasten des Charterers. Für eine Motorenstunde werden dem Charterer 10,00 € je Stunde und Motor berechnet (gilt nur für den Segelkatamaran). Darin enthalten ist der verbrauchte Dieselkraftstoff, etwaiges Motorenöl, der Verbrauch des Gases zum Kochen und die eventuelle Nutzung der Standheizung. Der Vercharterer ist bemüht, alle anfallenden Servicearbeiten und Wartungen außerhalb des Charterzeitraumes durchzuführen. Sollte sich dennoch die Situation ergeben, dass während eines Törns Arbeiten fällig werden, so verpflichtet sich der Charterer, diese bei einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen, die vom Hersteller freigegeben ist und dies vorher mit dem Vercharterer in jedem Fall abzustimmen. Eine Toilettenverstopfung wird pauschal mit 200,00 € pro etwaigen Fall berechnet. Bei dem Jetski sind die teilweise inkludierten Benzinverbräuche der aktuellen Preisliste zu entnehmen.

 

§ 4   Kaution und Versicherungen

Die Kaution in Höhe von 500,00 € ist vom Charterer am Tag des Charterbeginns vor Ort und vor Übergabe der Yacht/Jetski/Schwimmauto in bar zu entrichten. Alle Schäden, Verluste und Selbstbeteiligungen werden mit der geleisteten Kaution verrechnet. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vercharterers, die nicht durch die Versicherung oder Kaution gedeckt sind, müssen dem Vercharterer unverzüglich ersetzt werden. Bleibt die Yacht/Jetski/Schwimmauto und das Zubehör unversehrt und vollständig, wird die Kaution in voller Höhe wie geleistet am Charterende in bar wieder ausbezahlt (zwingend ist die Vorlage der Kautionsquittung im Original!). Für den Aufwand im Falle eines Haftpflichtschadens aufgrund der Korrespondenz und Regelung mit der Versicherung und die damit verbundene Bearbeitungszeit ist ein Betrag in Höhe von 300,00 € vom Charterer an den Vercharterer zu bezahlen. Die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.600,00 € je Schadenfall ist bei der Vollkaskoversicherung der Yacht durch den Charterer zu tragen.
Für das Jetski / Schwimmauto besteht keine Kaskoversicherung! Insbesondere eine Teilnahme an einer Regatta oder ähnlichen Veranstaltungen ist von der Yachtversicherung nicht mit abgesichert. Die Teilnahme an einer Regatta oder ähnlichen Veranstaltungen ist ausdrücklich untersagt. Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an an Bord gebrachten  Gegenständen, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch die Versicherung nicht gedeckt! Die jeweiligen Deckungssummen für Personenschäden und Sachschäden je nach Yacht, können jederzeit vom Vercharterer mitgeteilt werden.
Es wird ausdrücklich der rechtzeitige Abschluss folgender Versicherungen empfohlen: Reise-/ Charterrücktrittskostenversicherung, Kautionsversicherung, Skipper-Haftpflichtversicherung, Folgeschadenversicherung und eine Versicherung die im Schlechtwetter-Fall für die Charterkosten aufkommt. Der Charterer trägt das Schlechtwetterrisiko.

 

§ 5   Haftung des Vercharterers

  1. Der Vercharterer haftet unbeschränkt,
    1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,                
    2. für die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,
    3. im Umfang einer vom Vercharterer übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalspflicht), ist die Haftung des Vercharterers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
  3. Eine weitergehende Haftung des Vercharterers besteht nicht.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Vercharterers.
  5. In Fällen höherer Gewalt, also außerhalb des Einflußbereiches des Vercharterers liegender Ereignisse, durch dass er ganz oder teilweise an einer Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere entsprechenden Witterungseinflüssen, von ihm nicht verschuldeten Betriebsstörungen oder behördlichen Verfügungen ist der Vercharterer für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von seiner Leistungspflicht befreit.
  6. Die Haftungsbegrenzung gilt insbesondere auch für die Geltendmachung von Ansprüchjen des Charterers wegen Übernachtungskosten, Reisekosten, Schmerzensgeld, Urlaubsausfall und vergleichbare Ansprüche sowie mögliche Schäden an Wertgegenständen (wie z. Bsp. Laptops, Mobiltelefone, Kameras, Brillen oder Kleidungsstücke).

 

§ 6   Haftung des Charterers

  1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die keine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung (siehe u.a. § 4 dieser AGB`s)  besteht und insoweit entstandene Schäden von der Versicherung nicht übernommen werden und für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei.
  2. Der Charterer übernimmt die Yacht/Jetski/Schwimmauto auf eigenen Verantwortung.
  3. Wird die Yacht/Jetski/Schwimmauto nicht am vereinbarten Ort zurückgegeben, gleich aus welchem Grund, so trägt der  Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht/Jetski/Schwimmauto zu Wasser oder zu Land.
  4. Für den Fall das die Rückführung der Yacht/Jetski/Schwimmauto den Charterzeitraum überschreitet, so gilt die Yacht/Jetski/Schwimmauto erst mit Eintreffen im vereinbarten Ausgangsort als vom Charterer zurückgegeben.
  5. Unpünktliche oder verspätete Rückgabe der Yacht/Jetski/Schwimmauto und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht/Jetski/Schwimmauto führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.   
  6. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass  der Abschluss einer Kaskoversicherung (durch den Vercharterer) zu keiner Haftungsfreistellung des Charterer  für die Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regressnahme des Charterers vorbehalten hat (Beispiel: Schlagendes Segel geschädigt Radarantenne). Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung  dieser AGB`s sowie für etwaige Folgeschäden.
  7. Auf Nachfrage können die Versicherungsbedingungen eingesehen werden und sind ebenfalls Bestandteil dieses Chartervertrages. Die jeweilige Selbstbeteiligung pro Schadensfall ist von Charterer zu tragen.

 

§ 7   Stornierung, Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

  1. Wird die Yacht/Jetski/Schwimmauto nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, hat der Charterer einen angemessenen Zeitraum (üblicherweise bis zu 24 Stunden) zu warten, ob die Yacht/Jetski/Schwimmauto noch übergeben werden kann.
  2. Schäden an Yacht/Jetski/Schwimmauto oder Ausrüstung, welche die Seetüchtigkeit der Yacht/Jetski/Schwimmauto selbst nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht/Jetski/Schwimmauto im zumutbaren Bereich ermöglichen, berechtigen den Charterer nicht zum Rücktritt vom Chartervertrag. In diesem Fall ist auch eine Charterpreisminderung ausgeschlossen.
  3. Ist es dem Charterer nicht möglich die Charter anzutreten, so informiert er den Vercharterer unverzüglich. Dies gilt auch, wenn sich die Anzahl der Crewmitglieder ändern sollte. Finden beide Vertragspartner einen Ausweichtermin, behält sich der Vercharterer das Recht vor, eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50 € in Rechnung zu stellen. Ein Anspruch auf einen Ausweichtermin besteht nicht. 
  4. Sofern der Charterer vom Chartervertrag aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts zurücktritt, hat er bis 15 Tage vor dem vereinbarten Charterbeginn 50 % des Gesamtcharterpreises und innerhalb der letzten 14 Tage vor Charterbeginn 100 % des Gesamtcharterpreises zu entrichten. Der Vercharterer hat sich etwaige Einnahmen aus einer anderweitigen Vercharterung im vereinbarten Charterzeitraum anrechnen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass ein Auslaufen der Yacht/Jetski/Schwimmauto aufgrund schlechten Wetters nicht möglich ist, der Charterer trägt mithin das Schlechtwetterrisiko. Auch in soweit wird ihm empfohlen, eine entsprechende Versicherung zur Abgeltung der Charterkosten für diesen Fall zu vereinbaren.
  5. Die Letztentscheidung darüber, ob ein vereinbarter Törn aufgrund der Wetterbedingungen stattfinden kann, liegt beim Vercharterer und kann seitens des Charterers abgefragt werden.

 

§ 8   Zahlungsbedingungen

Die Entrichtung des Gesamtcharterpreises erfolgt in zwei Teilzahlungen (Anzahlung und Restzahlung zu je 50 %). Die Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtcharterpreises wird bei Vertragsabschluss sofort ohne Abzug fällig. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Charterbeginn ohne Abzug fällig. Alle Teilzahlungen sind per Überweisung oder in bar zu leisten. Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist der Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht/Jetski/Schwimmauto anderweitig zu verchartern. Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen.

 

§ 9   Gutscheine

Gutscheine können innerhalb von zwölf Monaten ab Ausstellungsdatum eingelöst werden. Gutschein-Guthaben wird weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst. Der Gutschein kann nur vor Abschluss des Chartervertrages eingelöst werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich. Der Gutschein kann nur für den auf ihm eingetragenen Verwendungszweck verwendet werden. Er ist übertragbar und der Vercharterer kann mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Inhaber leisten. Letzteres gilt lediglich dann nicht, wenn der Vercharterer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung, der Geschäftsunfähigkeit oder der fehlenden Vertretungsberechtigung des jeweiligen Gutscheininhabers hat.

 

§ 10   Datenschutz

Der Vercharterer darf die jeweiligen Charterverträge betreffenden Daten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten und speichern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf dessen Website verfügbaren Datenschutzerklärungen

 

§ 11   Salvatorische Klausel und Nebenabreden

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. Die Parteien sind sich einig und vereinbaren,  etwaige unwirksame Regelungen durch möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen. Bei offensichtlichen Rechen- und/oder Druckfehlern hinsichtlich des Charterpreises oder Charterzeitraumes in diesem Chartervertrag, haben Vercharterer und Charterer das Recht und die Pflicht, die Angaben gemäß der jeweilig aktuellen Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird. Mündliche Zusagen und /oder Nebenabreden sind nur nach Bestätigung in Textform durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

 

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Rechts

Für gewerbliche Charterer gilt der Gerichtsstand und Gerichtsort Stralsund als vereinbart. Auf den Chartervertrag ist das deutsche Recht anzuwenden.

Die AGB´s und den Chartervertrag finden Sie zum Download hier
Den Chartervertrag finden Sie zum Download hier